| Zur Erläuterung: | |
| Tarifverträge können vom Bundesarbeitsminister
im Einvernehmen mit dem paritätisch besetzten Tarifausschuß auf
Antrag einer Tarifpartei für allgemeinverbindlich erklärt werden.
Sie erlangen dadurch Gültigkeit auch für alle
nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten des tariflichen
Geltungsbereichs. Voraussetzung ist, daß die tarifgebundenen Arbeitgeber
nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich fallenden
ArbeitnehmerInnen beschäftigen und ein öffentliches Interesse
an der AVE besteht. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände bzw. Gewerkschaften tarif-gebunden sind.
Die Allgemeinverbindlichkeit endet mit dem Ablauf des Tarifvertrages! Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Allgemeinverbindliche
Tarifverträge |
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| Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) |
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