Gerade in der Zeit wo es verstärkt zu betriebsbedingtem Personalabbau in den Betrieben kommt, ist es besonders wichtig, dass wie die Schwerbehindertenvertretungen gemeinsam mit den Betriebsräten darauf achten, dass alles mögliches zum Schutze von Arbeitplätzen von Behinderten unternommen wird. Hier sieht das SGB IX im § 84 "Prävention" auch besonders für diese Fälle vor, dass der Arbeitgeber Präventionsmaßnahmen prüft und anwendet. Zu prüfen sind hier u.a. Möglichkeiten der Umsetzung, Qualifizierungen, Umqualifizierungen oder aber auch eine verbesserte Arbeitsplatzausstattung sowie Lohkosten-/Betreuungszuschüsse wegen behindertenbedingten Minderleistungen oder auch weil der Betroffene Hilfestellung benötigt.Der § 84 muss u.a. angewendet werden, sofern betriesbedingte Gründe dazu führen können, dass Arbeitplätze/Beschäftigungsverhältnisse von Schwerbehinderten gefährdet werden. Wichtig ist hierbei das Wort "können".
Hier der genaue Wortlaut des § 84, Absatz 1 SGB IX" Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann."
Leider wird gerade bei betriebsbedingten Gründen einer möglichen Gefährdung eines Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis oftmals gesagt, dass hier der § 84 SGB IX nicht anzuwenden sei, weil dessen Anwendung auch nicht helfen kann/würde. Diese Aussage ist falsch. Das diese Aussage falsch ist wurde mir auch auf Nachfrage mehrfach von Integrationsämter so bestätigt.
Hier ein Auszug aus einer Mail eines Integrationsamtes in dieser Angelegenheit:
"..... Grundsätzlich finden selbstverständlich, wie vom Gesetzgeber auch vorgesehen, die Regelungen des § 84 SGB IX auch bei betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten bzw. behinderten gleichgestellten Menschen führen können.Eine möglichst wirksame präventive Einbindung des Integrationsamtes setzt jedoch voraus, dass deutlich ist, welcher schwerbehinderte Arbeitnehmer tatsächlich von einer ggf. betriebsbedingten Kündigung bedroht wäre. Bei einem allgemein beabsichtigten Personalabbau, von dem ggf. mehrere Arbeitnehmer betroffen sein könnten, macht eine präventive Handlung kaum möglich, da die individuelle Situation des einzelnen Betroffenen nicht berücksichtigt werden kann. Demzufolge können in einem so frühen Stadium auch kaum finanzielle Leistungen, die dem Einzelfall gerecht werden könnten, angeboten werden und wenn, dann nur in allgemeiner Form.
.... Selbstverständlich steht Ihnen das Integrationsamt beratend zur Verfügung, wenn absehbar ist, welche Beschäftigten konkret nach interner Vorklärung von Kündigung bedroht wären bzw. für Fragen zu den Leistungsmöglichkeiten, die sich aus der SchwbAV ergeben....."
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch ein Hinweis auf eine Aussage hierzu auf der Webseite Anbei auch noch ein Auszug aus der Webseite (www.integrationsaemter.de) zum Thema § 84 Prävention und mögliche Kündigung eines Schwerbehinderten.
.......Prävention und Kündigung
Auch wenn ein Arbeitsverhältnis trotz aller Bemühungen nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, spielt es eine Rolle, ob der Arbeitgeber präventive Maßnahmen vorgenommen hat oder nicht. So ist Prävention zwar keine zwingende Voraussetzung für einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters. Sie wirkt sich jedoch auf das Kündigungsverfahren aus.....Eines ist klar: Man kann auch mit der Anwendung des § 84 SGB IX nicht einen Betrieb sanieren, doch kann es möglich sein, dass einzelne Arbeitsplätze Schwerbehinderter gerettet werden können. Eine weiter Möglichkeit ist hier mit dem zuständigen Arbeitsamt zu prüfen, ob ggf. eine Mehrfachanrechnung (eine Anrechnung auf mehr wie einen Pflichtplatz) prüfen.
Auch die Erhaltung nur eines Arbeitplatzes eines Schwerbehinderten sollte uns jeden Einsatz wert sein.
Ein Hinweis noch an die Betriebsräte:
Missachtet der Arbeitgeber die Regelungen des SGB IX, so besteht für die BR in mitbestimmungspflichtigen Sachverhalten hier ein Grund die Zustimmung zu verweigern "Verstoß gegen ein Gesetz".
Quelle: Bernhard Hackenberger
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