Eine Möglichkeit einen wirklich tollen Urlaub zu super Konditionen zu erleben. Ich selbst habe diesen erlebt und auch Koll. von mir. Wir alle sind/waren begeistert. Hier ist vor allen auch das tolle Entgegenkommen im Preis zu erwähnen.
Schiffskreuzfahrt auf dem Canal de Bourgogne in Burgund
[ Hintergrundinfos als PDF-Datei (650 Kb) ]7 Tage / 6 Nächte Schiffskreuzfahrt auf dem Canal de Bourgogne in Burgund Frankreich, mit Hotelschiffen der Luxusklasse Sonderpreis: nur 350,- Euro für Behinderte mit gültigem Behindertenausweis und mind. 50% Behinderungsgrad.
http://www.unfallopfer-hilfswerk.de/
http://www.handicaptravel.de/
Viele Betroffene scheuen davor zurück, sich eine bestehende Gehbehinderung in einen Schwerbehindertenausweis eintragen zu lassen. Dass sie dadurch bares Geld verschenken ist aber lange nicht allen bekannt.
Unser Tipp:Wenn ein Schwerbehinderter in seinem Ausweis den Buchstaben "G" für gehbehindert eingetragen bekommt, so kann er für Autofahrten von bis zu 3.000 km im Jahr DM 1.560,00 als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Wenn der Schwerbehinderte wegen seiner Behinderung mehr als 3.000 km jährlich mit dem Auto zurücklegt, so muss er höhere Kosten gegenüber dem Finanzamt im einzelnen nachweisen.
Dies gelte allerdings nicht für diejenigen Schwerbehinderten, die im Schwerbehindertenausweis die Buchstaben "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung eingetragen bekommen. Diese Schwerbehinderten können ohne Einzelnachweis sogar bis zu 15.000 km Autofahrten mit DM 7.800,00 im Jahr geltend machen. Personen mit einer Gehbehinderung (Merkzeichen "G" und orangefarbenem Aufdruck) oder Gehörlose (nur orangefarbener Aufdruck) können eine Kraftfahrzeug-Steuerermäßigung in Höhe von 50 v.H. beim Finanzamt beantragen.
Hier finden Sie aktuelle Urteile zu dieser Problematik. (13.12.02)
http://t-online.steuernetz.de/b2b/urteile/urteil015/
Parkerleichterungen
für Personen mit besonderen schweren Behinderungen
- Achtung - Sonderregelung gilt für Rheinland Pfalz sowie Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen!
Die Parkerleichterungen für Personen mit besonderen schweren Behinderungen gelten ausschließlich in Rheinland-Pfalz.
Das Sozialministerium hat zusammen mit dem Verkehrsministerium eine eigene rheinland-pfälzische Regelung im Rahmen eines zunächst auf zwei Jahre befristeten Versuchs auf den Weg gebracht. Danach können in Zusammenarbeit mit den Ämtern für soziale Angelegenheiten auch Personen mit "besonderen schweren Behinderungen" unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen erteilt werden. Voraussetzung ist, dass diese Menschen so behindert sind, dass sie auf Parkerleichterungen angewiesen sind.
Hierzu zählen:
Gehbehinderte (Merkzeichen "G"), die die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) nur knapp verfehlen. Sie haben einen Aktionsradius von etwa 100 Metern.
Morbus-Crohn- beziehungsweise Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60. Die Behinderung bedingt häufige Durchfälle (Frequenz 5 bis 6 pro Tag) oder sturzbachähnliche Durchfälle (mindestens einmal am Tag).
- Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung).
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erteilen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden auf Antrag eine entsprechende Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage eines landeseinheitlichen Musters zur Bewilligung von Parkerleichterungen. Zur Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, nehmen die Leitenden Ärztinnen beziehungsweise die Leitenden Ärzte der Versorgungsämter im Rahmen der Amtshilfe nach Aktenlage Stellung.Durch diese Regelung konnten bisher über 1.500 betroffenen behinderten Menschen in Rheinland-Pfalz mehr Selbstbestimmung und Integration in die Gesellschaft ermöglicht werden. Aufgrund dieser positiven Erfahrungen wurde die Regelung über die Versuchsphase hinaus unbefristet weitergeführt.
Quelle: http://www.masfg.rlp.de/
Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, Rheinland Pfalz
Zusammengestellt von:
Bernhard Hackenberger
Bernhard.Hackenberger@T-Online.de
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